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Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wurden u.a. Änderungen im Bezug auf Bekanntgabe von Verwaltungsakten ab dem 01.01.2026 beschlossen.

Mit der Neufassung des § 122a AO wird den Finanzverwaltungen die Möglichkeit eröffnet, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Konkret bedeutet dieses, dass die Finanzbehörde bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen die Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitstellen sollen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür vom Steuerpflichtgen keine Einwilligung mehr erforderlich.

Die Bekanntgabe der Steuerbescheid ist immer noch in Papierform möglich; hierzu muss der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und die  Zusendung per Post beantragen. Dieser Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig: Der Antrag gilt für die Zukunft.